Brandschutz – Sonderbauteile im Sinne der Brandsicherheit

Brandwände

– sind Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten um ein Übergreifen des Feuers auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu vermeiden.
– Brandwände müssen aus Baustoffen der Baustoffklasse A hergestellt sein und mindestens F 90 sein.
– Brandwände müssen ohne Bekleidung der Norm entsprechen.
– Brandwände müssen bis Oberfläche Dachhaut hochgeführt werden.
– Im Brandfall darf die Oberflächentemperatur auf der dem Brand abgekehrten Seite um nicht mehr als maximal 180 ° C steigen, im Mittel um 140 ° C.

Feuerschutzabschlüsse

Zu den Feuerschutzabschlüssen zählen Türen, Tore, Rollläden und Klappen. Diese Bauteile:

  • müssen selbstschließend sein
  • müssen die raumabschließende Wirkung bewahren
  • müssen den Durchgang des Feuers verhindern
  • dürfen auf der feuerabgewandten Seite sich nicht mehr als 180 °C erwärmen
  • dürfen einen Wattebausch weder zum Glimmen, noch zum Entzünden bringen.

Rauchdichte und selbstschließende Türen sind erforderlich:

  • in den Öffnungen notwendiger Treppenräume
  • in den Fluren von mehr als 40 m Länge (die Türen dürfen nicht abschließbar sein).

Feuerbeständige und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein:

  • in den Öffnungen innerer Brandwände
  • in den Öffnungen feuerbeständiger Innenwände anstelle von Brandwänden

Feuerhemmend und selbstschließend müssen Türen sein:

  • in den Öffnungen feuerbeständiger Trennwände zwischen Wohnungen
  • in den Öffnungen notwendiger Treppenräume zum Untergeschoss, nicht ausgebautem Dachgeschoss, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen.

Verglasungen

F-Verglasungen

  • müssen Flammenüberschlag ausschließen
  • kein Rauchdurchlas
  • keine Durchlass von Wärmestrahlung
  • Anforderung bezüglich der Temperaturerhöhung auf der brandabgewandten Seite wie bei Wänden ∆ϑ ≤180 ° C

G-Verglasungen

  • müssen Flammenüberschlag ausschließen
  • kein Rauchdurchlass
  • Erschwerung des Durchlasses der Strahlungswärme
  • dürfen nur in solchen Bauteilen zum Einsatz kommen, bei denen mindestens auf einer Seite der Verglasung keine Brandlast vorhanden ist.

Lüftungs- und Rohrleitungen

Diese Bauteile bergen eine nicht zu verkennende Gefahr der Weiterleitung des Feuers in sich. So mancher Brandherd ist über Kanäle und Schächte zu angrenzenden Bauabschnitten getragen worden. Brandschutzklappen sind daher eine zwingend notwendige Vorkehrmaßnahme zum vorbeugenden Brandschutz.

Treppen

Gebäude mit mehr als 2 Vollgeschossen müssen einen eigenen durchgehenden Treppenraum haben. Diese Treppen müssen mit der Treppe zum Dachgeschoss in Verbindung stehen. Die LBO (Landesbauordnung) spricht dabei von notwendigen Treppen.
Entfernung der Räume zur Treppe bzw. zum Freien:

  • normale Aufenthaltsräume max. 35 m
  • nichtebenerdige Schulräume und Verkaufsräume max. 25 m
  • Verkaufsstätten max. 35 m
  • Krankenhäuser max. 30 m
  • Gaststätten, Beherbergungsstätten max. 25 m
  • Versammlungsstätten max. 25 m
  • Geschlossene, unterirdische Garagen max. 30 m
  • Offene Garagen max. 50 m

Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind herzustellen:

  • bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen; nichtbrennbare Baustoffe oder Hartholz
  • eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt
  • Treppen müssen mindestens einen festen und sicheren Handlauf haben.

Treppenraum

Er stellt neben den Fluren in brandschutztechnischer Hinsicht den bedeutendsten Raum dar. Er ist einerseits Fluchtweg für Bewohner nach außen, andererseits Zugangsweg für die Löschmannschaften. An ihn werden folgende Anforderungen gestellt:

  • weder Feuer noch Rauch dürfen aus den Geschossen in ihn gelangen → Rauchmelder
  • seine statische und raumabschließende Funktion muss die angrenzenden Räume überdauern
  • der Ausgang ins Freie muss gewährleistet sein
  • bei hohen Gebäuden muss zusätzlich noch eine Außentreppe vorhanden sein
  • Brandlasten dürfen sich in ihm nicht befinden
  • Belüftung, Belichtung und Beleuchtung müssen gewährleistet sein.

Flure

Flure sind mit den Treppen und Treppenräumen als Teil des Komplexes Rettungsweg zu sehen. Aufgrund dessen sind Flure an Treppen bzw. ans Freie anzubinden. Um als Rettungsweg dienen zu können, muss der Flur bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • er muss rauchfrei bleiben → selbstschließende Türen mit Rauchmelder
  • er muss frei von Brandlast sein
  • er darf nicht durch Möbel oder sonstige Güter den Fluchtweg versperren (kein Ersatzlagerraum)
  • er muss von allen in Frage kommenden Räumen sicher erreicht werden können
  • er muss gut belichtet oder beleuchtet sein
  • er muss eine Beschilderung über die Richtung des Fluchtweges aufweisen
  • er muss auch der Rettungsmannschaft zugänglich sein.

Brandabschnitte

Gebäude werden in Brandabschnitten unterteilt, um ein Übergreifen des Feuers auf andere Gebäudeteile zu verhindern. Die Unterteilung in Brandabschnitte kann sowohl in horizontaler (feuerbeständige Decken) also auch in vertikaler Richtung (Brandwände) erfolgen. Die Größe der Brandabschnitte ist von der Art und Größe der Gebäude abhängig.
Brandwände sind erforderlich:

  • als Gebäudeabschluss bis maximal 2,50 m von der Nachbargrenze
  • innerhalb großer oder aneinandergereihter Gebäude auf einem Grundstück mindestens alle 40 m.

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